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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma
Paul Arauner GmbH & Co. KG, Kitzingen a. Main

Die nachfolgend aufgeführten Bedingungen gelten als angenommen, falls sie von der Gegenseite nicht ausdrücklich schriftlich abgelehnt werden oder vor Abschluß des Vertrages von beiden Seiten nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen schriftlich getroffen werden.

I. Vertragsannahme u. Lieferung
Der Auftrag gilt von uns als angenommen, falls wir die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigen, oder der Auftrag mit Lieferung der Ware ausgeführt wird. Dies gilt auch für Bestellungen, die uns von unseren Vertretern zugeleitet werden. Ein Rücktritt des Bestellers, der uns durch Vertreter erteilten Aufträge, ist ausgeschlossen. Dagegen behalten wir uns die Annahme oder Ablehnung der von unseren Vertretern oder Reisenden entgegengenommenen Bestellungen vor. Für besondere vertragliche Nebenabreden ist in beiden Fällen Schriftform erforderlich.

II. Preise
Die auf der Rechnung angeführten Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Kurzfristige Rohstoffpreiserhöhungen berechtigen uns jedoch, innerhalb der gültigen EG-Bestimmungen, unsere Preise auch kurzfristig an die veränderten Verhältnisse anzupassen, dies gilt auch für Material- und Lohnerhöhungen außerhalb der Viermonatsfrist.
Bezüglich der Verpackung berechtigt uns die vertragliche Ausführung zu gesonderter Berechnung, falls uns Mehrkosten entstehen.

III. Lieferzeit
1. Liefertermine oder Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Das jeweils maßgebliche Datum ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
2.a. Bei einer 6-wöchigen Überschreitung eines unverbindlichen Termins bzw. einer unverbindlichen Frist kann der Käufer den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug.

2.b. Der Käufer muß im Fall des Verzugs dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Annahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnen kann. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, so steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu.

3. Wird ein Termin oder eine Frist verbindlich vereinbart, so kommt der Verkäufer mit Überschreiten des Termins oder der Frist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2. b) Bei Inanspruchnahme dieser Rechte ist jedoch das Recht auf weitere Erfüllung ausgeschlossen.
4. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen wie Aufruhr, erheblichen Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung etc. tritt Lieferverzug nicht ein.

IV. Annahme
Falls das Vertragsangebot durch sofortige Lieferung angenommen wurde, ist der Käufer berechtigt, die Ware innerhalb von 8 Tagen hinsichtlich Menge, Gewicht und Beschaffenheit zu prüfen und gegebenenfalls zurückzusenden.
Danach gilt die Ware als zu den allg. Bedingungen angenommen. Bei Verträgen mit Kaufleuten wird die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB von obenstehender Klausel nicht berührt.
Etwaige Mängelrügen sind schriftlich und ausschließlich an die Firma zu richten.
Abweichungen des Verkäufers von der Bestellung sind in einem dem Käufer zumutbaren Rahmen möglich.
Bei Nichtannahme bzw. Rücksendung der Ware, die ausdrücklich der Bestellung entspricht, behalten wir uns vor, entstandene Kosten, wie Verpackung, Versandkosten etc., dem Käufer mit 30% des Warenwertes in Rechnung zu stellen.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer Vollkaufmann, so erstreckt sich dieser Eigentumsvorbehalt auch auf Forderungen, die der Vertragspartner aus seinen eigenen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber seinen Käufern hat.
2. Der Käufer hat die Pflicht, die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand herausverlangen. Der Käufer hat dieser Aufforderung unverzüglich nachzukommen. Falls der Käufer seine Zahlungen einstellt, gelten die in § 43 KO angeführten Rechte auf Aussonderung, bzw. § 46 KO auf Abtretung der Rechte auf die Gegenleistung.
3. Wird unsere Ware zum Wiederverkauf bezogen, so berühren uns die Abmachungen und Differenzen zwischen unserem Abnehmer und einem Dritten in keiner Weise. Unser Kunde hat also nicht das Recht, bei etwaigen Prozeß mit seinen Abnehmern uns den Streit zu verkünden und uns zur Verantwortung zu ziehen.
4. Ist eine Sicherung gestellt und übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Käufers übersteigende Sicherungen nach unserer Wahl frei.

VI. Zahlung
Die Zahlung hat netto Kasse nach den von uns jeweils gültigen Preislisten zu erfolgen.
Falls bei Vertragsabschluß andere Zahlungsmodi vereinbart wurden, gelten diese.
Empfangsbestätigung bei Posteinzahlungen erfolgt auf besonderen Wunsch. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, den Rechnungsbetrag durch Postnachnahme oder Postauftrag zu entnehmen, ohne daß es besonderer Anzeige bedarf. Bei Wechseln und Schecks auf Nebenplätze oder das Ausland übernehmen wir keine Verbindlichkeit für die rechtzeitige Vorzeigung oder Beibringung von Protesten und behalten uns vor, Einzugsspesen und Kursverluste zu berechnen. Bei Bestellungen unbekannter Firmen, deren Referenzen nicht beigefügt sind, behalten wir uns vor, Vorausbezahlung oder Genehmigung zur Nachnahmesendung zu erbitten.

VII. Versand
Dieser erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Glas- und Porzellanwaren sowie Meßinstrumente werden gegen Bruch versichert. Die Prämie in Höhe von 1% des Warenwertes trägt der Besteller. Transportschäden müssen vom Anlieferer bestätigt werden, nachträglich festgestellte Beschädigungen sind zur Erreichung des Versicherungsschutzes innerhalb von 4 Wochen schriftlich zu melden. Falls für die Art des Versands vom Käufer keine besonderen Weisungen erfolgen, geschieht die Auswahl des Transports nach eigenem Ermessen, ohne damit Verbindlichkeiten des Verkäufers zu begründen.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des Verkäufers und Köln.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
3. Der gleiche Gerichtstand gilt, falls der Käufer keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Jede uns zugehende Bestellung bedingt die Annahme vorstehender Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 

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